Lithiumbatterie-Versand 2026: 30 % Ladezustand für UN3481, Wegfall der Telefonnummer und was Section II noch abdeckt
2026 ist ein Übergangsjahr für die Lithiumbatterie-Logistik. Eine Regel wurde am 1. Januar verbindlich, eine Übergangsfrist endet am 31. Dezember, und eine Änderung von 2022 erwischt noch immer Versender, die ein altes Verfahren beibehalten haben. Hier steht, was in diesem Jahr tatsächlich gilt – in der Reihenfolge, in der es Ihren Versandplatz erreicht.
Das Wichtigste in Kürze
- Verbindlich seit 1. Januar 2026: UN3481-Lithium-Ionen-Batterien, mit Ausrüstung verpackt, Zellen/Batterien > 2,7 Wh, werden mit ≤ 30 % Ladezustand versandt (IATA DGR 67. Ausgabe).
- Endet am 31. Dezember 2026: die Telefonnummer auf der Lithiumbatterie-Kennzeichnung (IMDG); Luft verlangt ihr Fehlen ab 1. Januar 2027.
- Seit 2022 in Kraft: keine Section II für einzeln versandte Batterien (UN3480/UN3090) per Luft.
- Section II bleibt für UN3481/UN3091 – jetzt aber mit der Ladezustandsbedingung für „mit Ausrüstung verpackt“.
1. Die 30-%-Ladezustandsgrenze gilt jetzt auch für UN3481
Seit 2016 müssen einzeln versandte Lithium-Ionen-Batterien (UN3480) per Luft höchstens 30 % Ladezustand haben. Weniger Ladung bedeutet weniger verfügbare Energie bei einem thermischen Ereignis – deshalb hat ICAO die Regel eingeführt. Jahrelang war dieselbe Grenze für mit Ausrüstung verpackte Batterien nur eine Empfehlung.
Die 67. Ausgabe der IATA DGR, gültig ab 1. Januar 2026, macht sie verbindlich: UN3481-Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien, die mit Ausrüstung verpackt sind und deren Wh-Wert 2,7 Wh überschreitet, müssen mit ≤ 30 % der Nennkapazität (oder angezeigter Kapazität ≤ 25 %) aufgegeben werden.
| Konfiguration | Ladezustandsanforderung 2026 | Grundlage |
|---|---|---|
| UN3480 – einzeln versandt | ≤ 30 % verbindlich | In Kraft seit 2016 |
| UN3481 – mit Ausrüstung verpackt, > 2,7 Wh | ≤ 30 % verbindlich | IATA DGR 67. Ausg., 1. Jan. 2026 |
| UN3481 – mit Ausrüstung verpackt, ≤ 2,7 Wh | Nicht von der Grenze erfasst | Schwelle in der Verpackungsanweisung |
| UN3481 – in Ausrüstung eingebaut | Empfohlen; Abweichungen der Beförderer prüfen | In der 67. Ausg. nicht vorgeschrieben |
Was das in der Praxis heißt: Produkte, die mit separatem Akkupack im Karton versandt werden – Elektrowerkzeuge, E-Bikes mit verpacktem Akku, Kamerasets – brauchen einen Entladeschritt im Packprozess und eine Aufzeichnung des gemessenen Ladezustands. Geräte mit eingebautem Akku fallen nicht unter den verbindlichen Text, mehrere Airlines wenden die Grenze über Betreiberabweichungen aber trotzdem an.
2. Ladezustand nachweisen
- Ladezustand aus dem Batteriemanagementsystem auslesen, wo der Pack ihn meldet.
- Sonst Leerlaufspannung nach Ruhezeit messen und über die Entladekurve des Herstellers dem Ladezustand zuordnen.
- Wert je Charge aufzeichnen, zur Sendungsakte nehmen und bei der Annahme vorzeigen können.
- Den Packprozess so aufbauen, dass das Entladen vor dem Verschließen erfolgt – das Öffnen zum Nachmessen ist die Fehlerquelle.
3. Das letzte Jahr der Telefonnummer
Die UN-Modellvorschriften (22. überarbeitete Ausgabe) haben die Telefonnummer von der Lithiumbatterie-Kennzeichnung gestrichen. Die Verkehrsträger haben das mit Übergangsfristen übernommen:
- ICAO / IATA: jetzt optional, bis 1. Januar 2027 vollständig zu entfernen.
- IMDG-Code: Kennzeichnungen mit Nummer dürfen bis 31. Dezember 2026 angebracht werden.
- ADR / RID: seit 2023 ohne Nummer dargestellt.
Trägt Ihr Etikettenbestand noch eine Nummer, ist 2026 das Jahr, ihn aufzubrauchen. Neue Vorlagen sollten sie weglassen – siehe die Spezifikation der Kennzeichnung.
4. Section II: was davon übrig ist
Auch 2026 wird noch nach „UN3480 Section II“ gesucht. Per Luft gibt es das nicht mehr. IATA hat Section II in der 63. Ausgabe aus PI 965 und PI 968 gestrichen; die Frist endete am 31. März 2022. Folgen, die weiterhin gelten:
- Einzeln versandte Lithium-Ionen (UN3480) und Lithium-Metall (UN3090) per Luft sind mindestens Section IB: Gefahrzettel Klasse 9, Lithiumbatterie-Kennzeichnung, Shipper's Declaration.
- Section II gilt weiter für UN3481 und UN3091 – Batterien mit oder in Ausrüstung – innerhalb der Mengengrenzen, mit Lithiumbatterie-Kennzeichnung und ohne Shipper's Declaration.
- Ab 2026 tragen Section-II-Sendungen „mit Ausrüstung“ über 2,7 Wh zusätzlich die 30-%-Bedingung.
Unter welcher UN-Nummer Sie tatsächlich versenden, erklärt UN3480 vs. UN3481 vs. UN3090 vs. UN3091.
5. Checkliste 2026
- Klassifizieren: Ionen oder Metall; einzeln, mit oder in Ausrüstung.
- Für UN3480 und UN3481 „mit Ausrüstung“ (> 2,7 Wh): auf ≤ 30 % entladen und dokumentieren.
- Kennzeichnung: 100 × 100 mm (oder 100 × 70 mm), ohne Telefonnummer.
- Gefahrzettel: Klasse 9 Lithiumbatterien für Section IA/IB; Cargo Aircraft Only, wo erforderlich.
- Papiere: Shipper's Declaration für IA/IB; Vermerk im Luftfrachtbrief für Section II.
- Betreiberabweichungen der tatsächlich genutzten Airline prüfen – sie können strenger sein als der Basistext.
Zusammenfassung auf Basis der IATA DGR 67. Ausgabe und der UN-Modellvorschriften 22./23. überarbeitete Ausgabe. Vor dem Versand immer die aktuelle Ausgabe und die Abweichungen des Beförderers prüfen.
Die 2026-konforme Kennzeichnung drucken
Der Generator erzeugt die Kennzeichnung standardmäßig ohne Telefonnummer, in 100 × 100 oder 100 × 70 mm, als SVG oder PNG mit 300 DPI. Tool öffnen →
Quellen
Dieser Beitrag stützt sich auf die folgenden Primärquellen; maßgeblich ist stets die jeweils gültige Ausgabe.
- IATA — Lithium Batteries: Dangerous Goods Regulations guidance
- UNECE — UN Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, Model Regulations
- ICAO — Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air
- IMO — IMDG Code (International Maritime Dangerous Goods Code)
- US DOT PHMSA — Lithium Battery Safety
Häufige Fragen
Was ist die 30-%-Ladezustandsregel und für wen gilt sie 2026?
Lithium-Ionen-Zellen und -Batterien müssen per Luft mit einem Ladezustand von höchstens 30 % der Nennkapazität (oder einer angezeigten Kapazität von höchstens 25 %) zur Beförderung aufgegeben werden. Für UN3480 (einzeln versandt) gilt das seit 2016. Ab 1. Januar 2026 gilt es nach der 67. Ausgabe der IATA DGR auch für UN3481-Lithium-Ionen-Batterien, die mit Ausrüstung verpackt sind, sofern Zellen oder Batterien 2,7 Wh überschreiten.
Gilt die 30-%-Grenze auch für in Ausrüstung eingebaute Batterien?
Die verbindliche Ausweitung 2026 betrifft mit Ausrüstung verpackte Batterien (PI 966). In Ausrüstung eingebaute Batterien (PI 967) sind in der 67. Ausgabe von Empfehlungen und nicht von einer Pflichtgrenze erfasst; prüfen Sie die aktuelle Ausgabe und die Abweichungen Ihres Beförderers, denn mehrere Fluggesellschaften wenden die Grenze breiter an.
Muss ich den Ladezustand nachweisen?
Sie müssen ihn belegen können. Praktisch heißt das: vor der Aufgabe messen und dokumentieren – typischerweise per Batteriemanagementsystem oder spannungsbasiert anhand der Ladezustandskurve des Herstellers. Beförderer können den Nachweis bei der Annahme verlangen.
Ist 2026 das letzte Jahr, in dem eine Telefonnummer auf der Kennzeichnung stehen darf?
Per Luft ist die Nummer heute optional und muss ab 1. Januar 2027 entfernt sein. Der IMDG-Code erlaubt Kennzeichnungen mit Nummer bis 31. Dezember 2026. Stellen Sie die Druckvorlage jetzt auf die Version ohne Nummer um, damit Bestände zum Stichtag nicht unbrauchbar werden.